top of page
AutorenbildTransbuddies .de

Vä/Pä nach dem TSG

Aktualisiert: 24. Dez. 2023

Viele trans* Personen, möchten gerne ihren Namen und/oder ihr rechtskräftiges Geschlecht anpassen. Dies ist möglich mit der Vornamens- und Personenstandsänderung - kurz Vä/Pä.

⠀⠀

Im Transsexuellengesetz - kurz TSG ist dies für trans* Menschen geregelt.

⠀⠀

Doch wie funktioniert das eigentlich❓🤔⠀⠀

⠀⠀

➡️ Zuerst sollte man herausfinden, welches Amtsgericht für einen zuständig ist. Wichtig hierbei ist, dass dieses Gericht Personenstandsverfahren macht.


➡️ Man stellt einen formlosen Antrag oder verwendet einen Musterantrag für eine Vornamens- und Personenstandsänderung.


➡️ Dort können 2 Gutachter*innen vorgeschlagen werden, welches aber kein muss, ist. Wenn man nur einen oder keinen vorschlägt, sucht das Gericht einfach welche aus.

⠀⠀

➡️ Beantragt grundsätzlich die sog. Prozesskostenhilfe, auch wenn ihr denkt, ihr bekommt sie nicht.

⠀⠀

𝐖𝐞𝐥𝐜𝐡𝐞 𝐔𝐧𝐭𝐞𝐫𝐥𝐚𝐠𝐞𝐧 𝐫𝐞𝐢𝐜𝐡𝐭 𝗺𝐚𝐧 𝐞𝐢𝐧❓⠀⠀

⠀⠀

📄trans* Lebenslauf⠀

📄Kopie des Personalausweises⠀

📄Kopie der Geburtsurkunde (in den meisten Fällen beglaubigt)⠀

📄Kopie der Meldebescheinigung.⠀⠀

⠀⠀

Die Vä/Pä ist JEDERZEIT möglich ❗


Man benötigt dafür weder eine Therapie noch eine Hormonbehandlung ❗

 

Was sind die Voraussetzungen


(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn


  1. sie sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben.

  2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

  3. sie

    • a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist

    • b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    • c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder

    • d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt.

      • aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder

      • bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.


➡️ Originaltext aus §1 des TSG

 

💡Wissenswertes


⏱️ Das Verfahren dauert im Schnitt ca. 6 Monate +/-


🗣️ Die Anhörung, findet je nach Amtsgericht vor oder nach den Gutachtenterminen statt


⛔ Leute ab 18 Jahren, können meist schon bei der Anhörung auf Rechtsmittel/Widerspruch verzichten und umgehen so den sog. vorläufigen Beschluss


Regelzeiten für die Beschlüsse:


  • 2 Wochen für den vorläufigen Beschluss

  • 4 Wochen für den rechtskräftigen Beschluss

 

🧑🏽‍⚖️ Zuständige Amtsgerichte


Bitte beachtet, dass nicht zwingend das nächstgelegene Amtsgericht auch für euren Bezirk zuständig ist. Die Zuständigkeit findet man meist auf der Webseite der Gerichte.


  • Saarland: Saarbrücken

  • Rheinland-Pfalz: Frankenthal

  • Bayern: München, Nürnberg, Bamberg

  • Thüringen: Meiningen, Erfurt, Gera, Mühlhausen

  • Mecklenburg-Vorpommern: Neubrandenburg, Rostock, Stralsund, Schwerin

  • Schleswig-Holstein: Lübeck, Kiel, Flensburg, Itzehoe

  • Niedersachsen: Celle, Göttingen, Oldenburg

  • Hessen: Kassel, Frankfurt am Main

  • Nordrhein-Westfalen: Dortmund, Düsseldorf, Köln

  • Sachsen: Chemnitz, Dresden, Leipzig, Görlitz, Zwickau

  • Sachsen-Anhalt: Magdeburg, Halle (Saale)

  • Berlin: Berlin-Schöneberg

  • Hamburg: Hamburg-Mitte

  • Bremen

  • Brandenburg: Potsdam

  • Baden-Württemberg: Mannheim, Heidelberg, Stuttgart, Tübingen, Hechingen, Ellwangen, Heilbronn, Mosbach, Karlsruhe, Baden-Baden, Offenburg, Konstanz, Rottweil, Freiburg im Breisgau, Waldshut-Tiengen, Ulm, Ravensburg




480 Ansichten0 Kommentare

Kommentare


bottom of page